Geschäftsführung

In Kürze

Die Geschäftsführung ist das leitende Organ einer Gesellschaft. Sie führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Unternehmen nach außen.

Definition

Der Begriff Geschäftsführung bezeichnet zum einen ein Organ einer juristischen Person und zum anderen alle Tätigkeiten, die mit der Leitung einer Gesellschaft zusammenhängen. Dazu gehören tatsächliche Handlungen im Tagesgeschäft sowie der Abschluss von Rechtsgeschäften für die Gesellschaft.

Entscheidungen, die den Fortbestand der Gesellschaft berühren, gehören nicht zur laufenden Geschäftsführung. Für solche Maßnahmen ist stets ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Je nach Rechtsform wird die Geschäftsführung unterschiedlich besetzt:

  • GmbH: ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG)
  • AG, Verein, Genossenschaft (eG): Vorstand
  • GbR: alle Gesellschafter gemeinsam (§ 709 Abs. 1 BGB)
  • OHG: grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln (§§ 114, 115 HGB)
  • KG: nur die Komplementäre; Kommanditisten sind ausgeschlossen (§ 164 HGB)

Rechtlich wird zwischen zwei Begriffen unterschieden: Die Geschäftsführungsbefugnis regelt, was ein Geschäftsführer im Innenverhältnis – also gegenüber Gesellschaftern und Arbeitnehmern – eigenverantwortlich tun darf. Die Vertretungsmacht bestimmt, ob er die Gesellschaft nach außen, etwa gegenüber Kunden oder Behörden, rechtswirksam vertreten kann. In der Praxis fallen beide Befugnisse meist zusammen.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung werden üblicherweise in einer Geschäftsführungsordnung festgelegt. Geschäftsführer werden in der Regel für einen festen Zeitraum angestellt – in Deutschland häufig für fünf Jahre. Die meisten Verträge enthalten zudem eine Klausel, die einen jederzeitigen Widerruf der Bestellung erlaubt; für diesen Fall werden oft Abfindungen vereinbart.