Gleitzone

Die Gleitzone ist ein älterer Begriff für den heutigen Übergangsbereich — eine gesetzlich definierte Einkommenszone, in der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zahlen.

In Kürze

Die Gleitzone ist ein älterer Begriff für den heutigen Übergangsbereich — eine gesetzlich definierte Einkommenszone, in der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zahlen.

Definition

Die Gleitzone beschrieb ursprünglich einen Entgeltbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, in dem die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung schrittweise angehoben wurden, statt sofort den vollen Beitragssatz zu verlangen. Sie galt für Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst zwischen 400,01 EUR und 850,00 EUR.

Seit dem 1. Juli 2019 wurde die Gleitzone durch den sogenannten Übergangsbereich ersetzt und die obere Einkommensgrenze auf 1.300,00 EUR angehoben. Der Begriff „Gleitzone" wird im Alltag jedoch weiterhin häufig verwendet.

Seitdem wurde der Übergangsbereich mehrfach ausgeweitet:

  • Ab 01.10.2022: monatliches Entgelt von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR
  • Ab 01.01.2025: monatliches Entgelt von 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR

Maßgeblich ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren Beschäftigungen im Jahresdurchschnitt. Die beitragspflichtige Einnahme wird dabei aus einem reduzierten Bemessungswert berechnet. Rechtsgrundlage ist § 20 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Die verminderte Beitragslast betrifft ausschließlich den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung — der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der Regelung besteht nicht.

Von der Gleitzone bzw. dem Übergangsbereich zu unterscheiden ist die geringfügige Beschäftigung (Minijob), bei der keine reguläre Sozialversicherungspflicht besteht. In der Praxis beeinflusst der Übergangsbereich die laufende Entgeltabrechnung und die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge.

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