In Kürze
Die Kindererziehungszeit ist ein Zeitraum, der Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeit angerechnet wird. Sie verbessert den späteren Rentenanspruch, ohne dass eigene Beiträge gezahlt werden müssen.
Definition
Wer ein Kind erzieht, bekommt diese Erziehungszeit als sogenannte Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Die Beiträge dafür trägt der Bund gemäß § 177 SGB VI.
Wie lange die Zeit angerechnet wird, hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab:
- Kinder geboren vor dem 01.01.1992: ursprünglich 12 Monate; durch die sogenannte Mütterrente seit 01.07.2014 auf 24 Monate und seit 01.01.2019 auf 30 Monate erhöht
- Kinder geboren ab dem 01.01.1992: 36 Monate (drei Jahre)
- Mehrlingsgeburten: Die Zeiten verlängern sich entsprechend – bei Zwillingen ab 1992 also auf insgesamt 72 Monate
Anspruch auf Anrechnung haben erziehende Elternteile, darunter:
- Leibliche Mütter und Väter
- Adoptivmütter und Adoptivväter
- Stiefmütter und Stiefväter im Sinne von § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I
- Pflegemütter und Pflegeväter im Sinne von § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I
Voraussetzung ist, dass der erziehende Elternteil sich mit dem Kind gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat und nicht gesetzlich von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Beamte, Empfänger einer Altersrente oder Personen, die bis zum 65. Lebensjahr nicht rentenversichert waren.
Erziehen beide Elternteile gemeinsam, können sie seit dem 01.01.1992 durch eine übereinstimmende Erklärung frei bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet wird. Ohne eine solche Erklärung wird die Zeit automatisch der Mutter zugerechnet.
Für jeden Kalendermonat Kindererziehungszeit werden seit dem 01.07.1998 0,0833 Entgeltpunkte angerechnet, was 100 % des Durchschnittsentgelts entspricht. Fallen Kindererziehungszeiten mit eigenen Beitragszeiten zusammen, werden beide Zeiten gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI addiert – jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.