In Kürze
Ein Krankenrückkehrgespräch ist ein Gespräch, das der Arbeitgeber mit einem Beschäftigten nach einer Krankheit führt. Arbeitnehmer müssen dabei keine Auskunft über ihre Diagnose oder ihren Gesundheitszustand geben.
Definition
Nach einer Arbeitsunfähigkeit – manchmal auch noch während einer laufenden Krankschreibung – befragen manche Arbeitgeber ihre Beschäftigten nach den Ursachen der Erkrankung. Diese Gespräche werden als Krankenrückkehrgespräche bezeichnet, manchmal auch Fehlzeiten- oder Mitarbeitergespräch genannt.
Wie solche Gespräche ablaufen, ist von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich: Manche Arbeitgeber führen sie nach jeder Abwesenheit, andere erst ab einer bestimmten Zahl von Fehltagen. Der Ton reicht von echtem Interesse am Wohlbefinden bis hin zu Druck und Rechtfertigungsforderungen.
Wichtig: Krankenrückkehrgespräche werden manchmal genutzt, um eine krankheitsbedingte Kündigung vorzubereiten. Arbeitnehmer sollten daher vorsichtig sein, was sie in solchen Gesprächen preisgeben.
Kein BEM-Gespräch
Krankenrückkehrgespräche sind nicht dasselbe wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Das BEM ist gesetzlich geregelt in § 167 Abs. 2 SGB IX und greift, wenn jemand innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Es soll helfen, den Arbeitsplatz zu erhalten und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Für Krankenrückkehrgespräche gibt es dagegen keine gesetzliche Grundlage.
Rolle des Betriebsrats
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei Krankenrückkehrgesprächen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber darf solche Gespräche nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen.
Der Betriebsrat kann Krankenrückkehrgespräche ablehnen, zustimmen oder – zum Schutz der Beschäftigten – eine Betriebsvereinbarung abschließen. Darin lässt sich zum Beispiel regeln:
- Ab wann ein Gespräch stattfindet
- Verbot von Fragen zur Diagnose oder zum Krankheitsverlauf
- Dass die Gesprächsinhalte nicht für Kündigungen verwendet werden dürfen
- Recht des Arbeitnehmers, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen
Rechte der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben. Das gilt auch für eine ärztliche Untersuchung auf Anordnung des Arbeitgebers. Beides würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG verletzen.
Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt, darf das Gespräch selbst zwar nicht abgelehnt werden – Arbeitnehmer sollten sich aber auf mögliche betriebliche Ursachen ihrer Erkrankung beschränken und keine persönlichen Gesundheitsdetails nennen.
Angaben zum Gesundheitszustand müssen Arbeitnehmer erst dann machen, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt – nicht schon im Krankenrückkehrgespräch.