In Kürze
Eine Krankheit ist im Arbeitsrecht dann relevant, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit führt. Erst dann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Definition
Eine Erkrankung liegt vor, sobald die Gesundheit eines Arbeitnehmers in irgendeiner Form beeinträchtigt ist. Nicht jede Erkrankung bedeutet jedoch automatisch Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsrechtlich zählt nur die Abwesenheit von der Arbeitsstelle — nicht die Krankheit an sich.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit. Wer krankheitsbedingt nicht mehr die volle vertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann, gilt als vollständig arbeitsunfähig. Freiwillig und mit Zustimmung des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer dennoch teilweise arbeiten — er erhält dann anteiligen Lohn sowie Krankengeld bis zur vollen Vergütungshöhe.
Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit:
- Unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber am ersten Krankheitstag zu Arbeitsbeginn — persönlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail (§ 5 Abs. 1 EFZG)
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorlegen — der Arbeitgeber kann dies auch früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
- Bei Verlängerung der Krankheit: neue Bescheinigung unverzüglich einreichen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG)
- Alles tun, um den Heilungsprozess nicht zu verzögern — Bettruhe ist jedoch nur bei ärztlicher Anordnung Pflicht
Wer gegen die Meldepflicht verstößt, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine ordentliche Kündigung.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers:
- Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit
- Anfrage bei Krankenkasse oder behandelndem Arzt, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt
- Verlangen einer gutachterlichen Prüfung durch den Medizinischen Dienst bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1a SGB V)
- Rücksichtnahme auf die Erkrankung im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht
Bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit kann die Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsgrund sein. Maßnahmen wie Rückkehrgespräche oder betriebliche Gesundheitsvorsorge sind möglich, erfordern aber die Beteiligung des Betriebsrats.