In Kürze
Bei einer pauschalen Lohnsteuer nach § 40 EStG wird diese grundsätzlich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen haben.
Definition
Normalerweise behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt vom Gehalt des Arbeitnehmers ein. In bestimmten Fällen erlaubt das Finanzamt dem Arbeitgeber jedoch, die Lohnsteuer pauschal zu berechnen und selbst zu übernehmen – zum Beispiel, wenn Lohnsteuer nachträglich erhoben werden muss, weil sie zuvor nicht korrekt einbehalten wurde. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Eine wichtige Frage ist dabei: Erhöht diese Pauschalsteuer das Arbeitsentgelt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge gilt? Nach § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) zählen zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben klargestellt: Wenn das Finanzamt eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen hat, wird die Pauschalsteuer dem Arbeitsentgelt nicht hinzugerechnet. Die Sozialversicherungsbeiträge erhöhen sich dadurch also nicht.
Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam und absichtlich Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen haben und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweislich nicht in Anspruch genommen hat. In diesem Ausnahmefall kann die Pauschalsteuer sehr wohl dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden.