In Kürze
Die Mitarbeitervertretung ist die Arbeitnehmervertretung bei kirchlichen Arbeitgebern. Sie übernimmt eine ähnliche Rolle wie der Betriebsrat in anderen Unternehmen, basiert aber auf kircheneigenem Recht.
Definition
Kirchliche Arbeitgeber dürfen ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen selbst regeln. Dieses Recht ist in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung (WRV) verankert. Deshalb gilt für sie nicht das allgemeine Betriebsverfassungsgesetz.
Stattdessen haben die Kirchen über den sogenannten Dritten Weg ein eigenes Mitbestimmungsrecht geschaffen. Die Arbeitnehmervertretung heißt dort Mitarbeitervertretung – im Unterschied zum Betriebsrat in privaten Unternehmen oder zum Personalrat im öffentlichen Dienst.
Die Mitarbeitervertretung vertritt sowohl Beschäftigte mit Arbeitsvertrag als auch solche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur kirchlichen Einrichtung.
Die Regelwerke, sogenannte Mitarbeitervertretungsordnungen, sind dem Betriebsverfassungsgesetz nachgebildet. So setzt etwa die Bildung einer Mitarbeitervertretung nach der katholischen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) voraus, dass mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter in der Einrichtung beschäftigt sind.
Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht werden in der Katholischen Kirche nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor Kirchengerichten nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) verhandelt.