Nachgehender Leistungsanspruch

In Kürze

Der nachgehende Leistungsanspruch sichert Arbeitnehmer bis zu einem Monat lang ab, nachdem ihre gesetzliche Krankenversicherung geendet hat — auch ohne laufende Beitragszahlung.

Definition

Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, verliert nicht sofort jeden Schutz. Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht für ehemalige Mitglieder noch bis zu einem Monat lang ein Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse — ohne dass in dieser Zeit Beiträge gezahlt werden müssen.

Die Monatsfrist beginnt am Tag nach dem Ende der Mitgliedschaft. Endet die Mitgliedschaft also zum 30. Juni, läuft der Schutz längstens bis zum 31. Juli desselben Jahres.

Wichtig: Dieser Anspruch ist nachrangig. Er greift nur, wenn kein anderer Versicherungsschutz besteht — zum Beispiel keine Familienversicherung nach § 10 SGB V und keine neue Pflichtversicherung.

Besteht eine Familienversicherung dem Grunde nach, entfällt der nachgehende Leistungsanspruch — auch dann, wenn die Familienversicherung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

Für bestimmte Personengruppen gilt der nachgehende Leistungsanspruch nicht:

  • Rentenantragsteller — ihre Mitgliedschaft gilt als sogenannte formale Mitgliedschaft nach § 189 SGB V, nicht als reguläre Versicherungspflicht
  • Geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers — hier besteht in der Regel bereits anderweitiger Versicherungsschutz

Schließt sich nach Ablauf des Monats kein anderer Versicherungsschutz an, greift nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die sogenannte Auffangversicherung. Der nachgehende Leistungsanspruch gilt in diesem Fall rückwirkend nicht als ausreichende Absicherung im Krankheitsfall — die Pflichtversicherung setzt dann unmittelbar an die frühere Mitgliedschaft an.

Steht hingegen bereits bei Ende der Mitgliedschaft fest, dass innerhalb des Monats eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung oder ein anderer Versicherungsschutz beginnt, bleibt der nachgehende Leistungsanspruch bestehen und die Auffangversicherung greift nicht.