Nachwirkung

In Kürze

Nachwirkung bedeutet, dass bestimmte Regelungen aus einem Vertrag auch nach dessen Ende zunächst weiter gelten. Im Arbeitsrecht betrifft das vor allem Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelne Klauseln im Arbeitsvertrag.

Definition

Endet ein Vertrag, erlöschen seine Wirkungen normalerweise sofort. Bei der Nachwirkung ist das anders: Die Regelungen bleiben übergangsweise in Kraft, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden.

Im Arbeitsrecht kann Nachwirkung auf verschiedene Weisen entstehen:

  • Aus dem Arbeitsvertrag: Manche Klauseln gelten ausdrücklich über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Ein typisches Beispiel ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das häufig bei Führungskräften und Vertriebsmitarbeitern vereinbart wird. Es kann bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirken.
  • Aus dem Tarifvertrag: Nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines abgelaufenen Tarifvertrags so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das schützt Arbeitnehmer davor, dass ihre Arbeitsbedingungen nach dem Tarifende sofort schlechter werden. Diese Nachwirkung gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, die bereits während der Laufzeit des Tarifvertrags bestanden haben.
  • Durch individuelle Vereinbarung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auch ausdrücklich eine Nachwirkung bestimmter Regelungen vereinbaren.

Die Nachwirkung ist also ein wichtiger Schutz: Sie verhindert, dass Arbeitnehmer nach dem Ende eines Vertrags plötzlich ohne jede Grundlage dastehen.