Offene Rücklagen

In Kürze

Offene Rücklagen sind Teile des Unternehmensgewinns, die nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen einbehalten werden. Sie erscheinen offen in der Bilanz und stärken das Eigenkapital.

Definition

Wenn ein Unternehmen Gewinn erzielt, muss es diesen nicht vollständig an seine Eigentümer oder Aktionäre auszahlen. Es kann einen Teil davon auf ein sogenanntes Rücklagenkonto umbuchen — man spricht dann von Thesaurierung. Diese einbehaltenen Beträge heißen offene Rücklagen.

Offene Rücklagen werden aus dem bereits versteuerten Gewinn des jeweiligen Geschäftsjahres gebildet. Sie sind in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen und gehören zum Eigenkapital des Unternehmens.

Es gibt vier Arten von offenen Rücklagen, die sich nach ihrer rechtlichen Grundlage unterscheiden:

  • Gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG, § 266 Abs. 3 A III 1 HGB): Aktiengesellschaften sind verpflichtet, jährlich mindestens 5 % des Jahresüberschusses in diese Rücklage einzustellen — so lange, bis sie zusammen mit bestimmten Kapitalrücklagen 10 % des Grundkapitals erreicht.
  • Rücklage für eigene Anteile (§ 266 Abs. 3 A III 2 HGB): Hält ein Unternehmen eigene Anteile, muss es in gleicher Höhe eine Rücklage bilden. Sie darf nur aufgelöst werden, wenn die eigenen Anteile ausgegeben, verkauft oder eingezogen werden.
  • Satzungsmäßige Rücklagen (§ 266 Abs. 3 A III 3 HGB): Schreibt die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag vor, dass ein bestimmter Gewinnanteil zurückgelegt werden muss, wird dieser Betrag hier ausgewiesen.
  • Andere Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A III 4 HGB): Alle weiteren freiwillig gebildeten Rücklagen, die weder gesetzlich noch satzungsmäßig vorgeschrieben sind. Bei Aktiengesellschaften ist die freiwillige Rücklagenbildung durch § 58 AktG begrenzt — im Regelfall dürfen höchstens 50 % des Jahresüberschusses in freie Rücklagen fließen, um die Ausschüttungsrechte der Aktionäre zu schützen. Zu diesen Rücklagen zählen unter anderem Preissteigerungsrücklagen, Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Rücklagen aus Veräußerungsgewinnen und Investitionsrücklagen.