Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein geringfügiger Rechtsverstoß außerhalb des Strafrechts, der mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht trifft dies vor allem Arbeitgeber, die gesetzliche Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzen.

In Kürze

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein geringfügiger Rechtsverstoß außerhalb des Strafrechts, der mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht trifft dies vor allem Arbeitgeber, die gesetzliche Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzen.

Definition

Der Begriff stammt aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn jemand schuldhaft einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, für den ausdrücklich eine Geldbuße angedroht ist — ohne dass eine Straftat vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Die Ahndung erfolgt im Verwaltungsverfahren durch zuständige Behörden, nicht durch ein Strafgericht. Eine Ordnungswidrigkeit begründet daher keinen Strafanspruch des Staates im Sinne des Strafrechts. Abzugrenzen ist sie von der Straftat, die eine Kriminalstrafe und strafgerichtliche Zuständigkeit voraussetzt.

In der Praxis betrifft die Ordnungswidrigkeit viele Bereiche — darunter Arbeitsschutz, Verkehr, Wirtschaftsaufsicht und Sozialversicherung.

Ordnungswidrigkeiten von Arbeitgebern im Sozialversicherungsrecht

Arbeitgeber übernehmen im Beschäftigungsverhältnis zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben. Wer diese nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Typische Beispiele nach § 111 SGB IV:

  • § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV – Lohnunterlagen werden nicht geführt oder nicht aufbewahrt
  • § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – Meldepflichten für Arbeitnehmer werden nicht oder unvollständig erfüllt
  • § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV – Auskünfte oder Unterlagen werden nicht ordnungsgemäß erteilt bzw. vorgelegt
  • § 111 Abs. 2 SGB IV – Dem Arbeitnehmer werden zu hohe Sozialversicherungsbeiträge einbehalten
  • § 111 Abs. 1 Nr. 1e SGB IV – Bei Schwarzarbeitskontrollen wird das Betreten des Grundstücks nicht geduldet oder die Mitwirkung verweigert

Auch Versicherte können eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzen — auch dann droht ein Bußgeld.

Zuständigkeit und Bußgeldhöhe

Die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle ist verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden (§ 112 SGB IV). Die Bußgelder sind je nach Verstoß unterschiedlich hoch:

  • Bis zu 50.000 Euro bei allgemeinen Verstößen gegen Sozialversicherungspflichten (§ 111 Abs. 4 SGB IV)
  • Bis zu 500.000 Euro bei Schwarzarbeit oder Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§§ 1, 2 SchwarzArbG; § 16 AÜG)
  • Bis zu 5.000 Euro bei unrechtmäßiger Verwendung personenbezogener Daten oder bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Versicherte

Liegt eine strafbare Handlung vor, muss die Krankenkasse die Staatsanwaltschaft einschalten. In besonders schweren Fällen kann zusätzlich eine Gewerbeuntersagung beantragt werden (§ 35 GewO).

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank