Ordnungswidrigkeit

In Kürze

Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Arbeitgeber gesetzliche Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzen. Es drohen empfindliche Bußgelder.

Definition

Arbeitgeber übernehmen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses viele gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben — zum Beispiel in der Sozialversicherung. Wer diese Pflichten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Typische Beispiele für ordnungswidriges Verhalten von Arbeitgebern sind:

  • § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV – Lohnunterlagen werden nicht geführt oder nicht aufbewahrt
  • § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – Meldepflichten für Arbeitnehmer werden nicht oder unvollständig erfüllt
  • § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV – Auskünfte oder Unterlagen werden nicht ordnungsgemäß erteilt bzw. vorgelegt
  • § 111 Abs. 2 SGB IV – Dem Arbeitnehmer werden zu hohe Sozialversicherungsbeiträge einbehalten
  • § 111 Abs. 1 Nr. 1e SGB IV – Bei Schwarzarbeitskontrollen wird das Betreten des Grundstücks nicht geduldet oder die Mitwirkung verweigert

Auch Versicherte können eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzen. In diesem Fall droht ebenfalls ein Bußgeld.

Die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle ist verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden (§ 112 SGB IV). Die möglichen Bußgelder sind je nach Verstoß unterschiedlich hoch:

  • Bis zu 50.000 Euro bei allgemeinen Verstößen gegen Sozialversicherungspflichten (§ 111 Abs. 4 SGB IV)
  • Bis zu 500.000 Euro bei Schwarzarbeit oder Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§§ 1, 2 SchwarzArbG; § 16 AÜG)
  • Bis zu 5.000 Euro bei unrechtmäßiger Verwendung personenbezogener Daten oder bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Versicherte

Liegt eine strafbare Handlung vor, muss die Krankenkasse die Staatsanwaltschaft einschalten. In besonders schweren Fällen kann zusätzlich eine Gewerbeuntersagung beantragt werden (§ 35 GewO).