Patentamt

In Kürze

Das Patentamt ist die zuständige staatliche Behörde für gewerbliche Schutzrechte. Es führt Anmelde-, Prüf- und Registerverfahren durch.

Definition

Das Patentamt ist ein öffentlich-rechtlicher Begriff und bezeichnet die staatliche Verwaltungsbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Es nimmt Anmeldungen entgegen und entscheidet über Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs.

Zuständigkeit besteht, wenn Schutzrechte nach nationalem Recht beantragt oder geführt werden. Voraussetzung ist ein formwirksamer Antrag mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.

Die Behörde prüft Anmeldungen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und trifft Verwaltungsentscheidungen.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Patentgesetz (PatG)
  • Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV)

Das Patentamt führt öffentliche Register und veröffentlicht Schutzrechtsdaten nach gesetzlichen Vorgaben. Es informiert die Öffentlichkeit über bestehende Schutzrechte und deren rechtliche Wirkungen.

Das Patentamt begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Schutzrechts ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Abzugrenzen ist das Patentamt vom Bundespatentgericht, da es keine richterliche Entscheidungsbefugnis besitzt.

In der Praxis ist das Patentamt die zentrale Anlaufstelle für die Entstehung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte.