Progressionsvorbehalt

In Kürze

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Leistungen — wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld — zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen können.

Definition

Die Einkommensteuer in Deutschland ist progressiv gestaltet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Dieser beginnt bei 14 % und steigt bis auf 42 % (ab bestimmten Einkommensgrenzen sogar 45 %).

Manche Leistungen sind zwar steuerfrei — zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld. Trotzdem werden sie bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt. Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz, der dann auf die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Dieses Prinzip heißt Progressionsvorbehalt und ist in § 32b EStG geregelt.

Wichtig: Der Progressionsvorbehalt wirkt sich nur aus, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Wer im gesamten Jahr ausschließlich steuerfreie Lohnersatzleistungen bezieht, ist nicht betroffen.

Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen:

  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Saison-Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld und vergleichbare Zuschüsse
  • Elterngeld
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Nicht betroffen sind hingegen Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie oder der Gründungszuschuss nach dem SGB III.