Prokurist

In Kürze

Ein Prokurist ist eine Person, der vom Unternehmensinhaber eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht – die sogenannte Prokura – erteilt wurde. Diese Vollmacht erlaubt es ihm, das Unternehmen in fast allen geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Definition

Die Prokura ist eine gesetzlich geregelte Vollmacht, deren Inhalt und Umfang durch das Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind. Sie kann nicht gegenüber Dritten eingeschränkt werden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 48–53 HGB.

Die Prokura muss ausdrücklich und persönlich erteilt werden – und zwar ausschließlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter. Ein Arbeitsverhältnis ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Es gibt verschiedene Arten der Prokura:

  • Einzelprokura: Eine Person handelt allein und ist allein vertretungsberechtigt.
  • Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB): Mindestens zwei Prokuristen müssen gemeinsam handeln.
  • Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB): Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Filiale oder Niederlassung.
  • Generalprokura: Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Filialen des Unternehmens.

Ein Prokurist darf gemäß § 49 HGB nahezu alle Geschäfte vornehmen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören – zum Beispiel Verträge abschließen, Prozesse führen oder Verbindlichkeiten eingehen. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist er jedoch nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich erlaubt wurde (§ 49 Abs. 2 HGB).

Bestimmte Handlungen bleiben dem Unternehmensinhaber persönlich vorbehalten. Der Prokurist darf insbesondere nicht:

  • das Unternehmen veräußern oder einen Insolvenzantrag stellen,
  • den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) unterzeichnen,
  • selbst Prokura erteilen.

Die Prokura wird in das Handelsregister eingetragen. Sie gilt jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung – die Eintragung hat nur bestätigende Wirkung (§ 53 Abs. 1 HGB).

Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 HGB). Sie erlischt außerdem durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Auflösung der Gesellschaft, Insolvenzeröffnung oder Tod des Prokuristen. Der Tod des Unternehmensinhabers hingegen beendet die Prokura nicht.

Sozialversicherungsrechtlich ist der Prokurist wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln: Es werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.