Rechtsanwalt - Gebühren

In Kürze

Die Gebühren eines Rechtsanwalts im Arbeitsrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ihre Höhe hängt vom sogenannten Gegenstandswert des Rechtsstreits ab.

Definition

Die Vergütung eines Rechtsanwalts wird seit dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Neben dieser gesetzlichen Regelung kann auch eine pauschale Honorarvereinbarung getroffen werden. Ein reines Erfolgshonorar — also eine Vergütung nur im Falle des Gewinnens — ist in Deutschland nicht zulässig.

Beratungsgebühren: Für ein erstes Beratungsgespräch ist die Gebühr auf 190 Euro begrenzt, für ein Gutachten auf 250 Euro — aber nur, wenn kein anderer Betrag vereinbart wurde und der Mandant Verbraucher ist (§ 34 RVG).

Besonderheit im Arbeitsgerichtsprozess (erste Instanz): Anders als im normalen Zivilprozess muss die unterlegene Partei in der ersten Instanz die Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernehmen. Jede Seite trägt die Kosten ihres eigenen Anwalts (§ 12a ArbGG).

Gegenstandswert: Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht dieser dem Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr. Bei Zahlungsklagen (z. B. rückständiger Lohn) entspricht er dem eingeklagten Betrag. Abfindungen erhöhen den Gegenstandswert nicht.

Abrechenbare Gebühren im Urteilsverfahren können sein:

  • Außergerichtliche Geschäftsgebühr (anteilig)
  • Verfahrensgebühr
  • Terminsgebühr
  • Vergleichsgebühr (wenn das Verfahren durch einen Vergleich endet)

Kosten des Betriebsrats: Führt der Betriebsrat einen Rechtsstreit zur Durchsetzung seiner Rechte, trägt der Arbeitgeber die entstehenden Anwaltskosten — sofern die Einschaltung eines Gerichts notwendig war (§ 40 BetrVG). Dabei gilt grundsätzlich: Die Kosten sollen so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch die Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Hat der Betriebsrat bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen eigenen Anwalt für die JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, auch die Interessen der Auszubildenden durch seinen Anwalt vertreten zu lassen.