Sanierungsbeiträge

In Kürze

Sanierungsbeiträge sind freiwillige Gehaltsverzichte von Arbeitnehmern, die einem Unternehmen in wirtschaftlicher Not helfen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen mindern sie das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

Definition

Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, können Arbeitnehmer freiwillig auf Teile ihres Gehalts verzichten. Dieser Verzicht wird als Sanierungsbeitrag bezeichnet und soll zur wirtschaftlichen Gesundung des Betriebs beitragen.

Damit ein solcher Verzicht auch sozialversicherungsrechtlich anerkannt wird und die Beitragspflicht tatsächlich sinkt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitsrechtliche Zulässigkeit: Der Verzicht muss rechtlich erlaubt sein. Gilt ein Tarifvertrag, ist ein Gehaltsverzicht nur möglich, wenn dieser eine sogenannte Öffnungsklausel enthält. Bei Teilzeitbeschäftigten ist zusätzlich zu prüfen, ob der Verzicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt.
  • Nur für künftige Ansprüche: Der Verzicht darf sich ausschließlich auf Gehalt beziehen, das noch nicht fällig geworden ist. Auf bereits entstandene Lohnansprüche rückwirkend zu verzichten, ändert nichts an der Beitragspflicht – diese ist bereits entstanden und bleibt bestehen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Verzicht beitragsrechtlich nicht berücksichtigt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann auf Basis des ursprünglichen, ungekürzten Arbeitsentgelts berechnet.

Besonderheit bei Einmalzahlungen: Für Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gilt eine eigene Regel. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht eine Beitragspflicht für solche Zahlungen nur dann, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf eine Sonderzahlung, entfällt die Beitragspflicht automatisch – unabhängig davon, ob der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist oder nicht. Der Verzicht muss jedoch in den Lohnunterlagen dokumentiert werden.