Schutzimpfungen

In Kürze

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen, die von der Krankenkasse übernommen werden. Welche Impfungen das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie fest.

Definition

Schutzimpfungen gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Grundlage bildet § 20i SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in der Schutzimpfungs-Richtlinie, welche Impfungen konkret übernommen werden. Dabei orientiert er sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut.

Ändert die STIKO ihre Empfehlungen, muss der G-BA innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Trifft er keine rechtzeitige Entscheidung, dürfen die neu empfohlenen Impfungen trotzdem erbracht werden — bis die aktualisierte Richtlinie vorliegt.

Der Vertragsarzt verordnet den Impfstoff auf einem Rezept und rechnet die Leistung in der Regel über die elektronische Gesundheitskarte mit der Krankenkasse ab. Zum Anspruch gehört auch die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 IfSG. Die Krankenkasse darf Versicherte außerdem persönlich an fällige Impfungen erinnern (§ 20i Abs. 4 SGB V).

Auslandsreisen: Impfungen, die ausschließlich wegen privater Auslandsreisen nötig sind, übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, die Einschleppung einer Krankheit zu verhindern. Einzelne Krankenkassen können solche Impfungen jedoch freiwillig als Satzungsleistung anbieten.

Besondere Lagen: Das Bundesministerium für Gesundheit kann per Rechtsverordnung zusätzliche Ansprüche auf Schutzimpfungen, Tests oder Schutzmasken einräumen — etwa wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt hat. Dieser Anspruch kann auch Personen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen.