Telearbeit

In Kürze

Telearbeit bezeichnet einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber offiziell eingerichtet hat. Sie unterscheidet sich klar vom gelegentlichen mobilen Arbeiten, etwa mit dem Laptop im Zug oder zu Hause.

Definition

Ein Telearbeitsplatz ist laut § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dabei eine feste wöchentliche Arbeitszeit sowie die Dauer der Einrichtung schriftlich vereinbart haben.

Der Arbeitsplatz gilt erst dann als eingerichtet, wenn der Arbeitgeber das nötige Mobiliar, die Arbeitsmittel und die Kommunikationstechnik bereitgestellt und installiert hat — entweder selbst oder durch eine beauftragte Person.

Wichtig: Wer gelegentlich von zu Hause oder unterwegs arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber den Platz offiziell eingerichtet hat, übt mobile Arbeit aus — keine Telearbeit im rechtlichen Sinne. Für mobile Arbeit gilt die ArbStättV nicht.

Für Telearbeitsplätze gelten folgende Vorschriften der ArbStättV:

  • § 3 ArbStättV — Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Risiken für Sicherheit und Gesundheit bestehen, diese dokumentieren und Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei sind körperliche und psychische Belastungen sowie die Belastung der Augen am Bildschirm zu berücksichtigen.
  • § 6 ArbStättV und Anhang Nr. 6 ArbStättV — Informations- und Unterweisungspflicht: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten verständlich über Gesundheits- und Sicherheitsfragen, Schutzmaßnahmen sowie die richtige Nutzung des Arbeitsplatzes informieren und unterweisen. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Diese Vorschriften gelten jeweils nur, soweit der Telearbeitsplatz vom betrieblichen Arbeitsplatz abweicht und die Anforderungen auf die besondere Situation der Telearbeit anwendbar sind.