In Kürze
Freiwillige Trinkgelder von Kunden sind für Arbeitnehmer steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung — unabhängig von der Höhe.
Definition
Ein Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung, die ein Kunde einem Arbeitnehmer zusätzlich zum eigentlichen Preis gibt. Es wird ohne rechtliche Verpflichtung und aus eigenem Antrieb des Kunden geleistet.
Solche freiwilligen Trinkgelder sind nach § 19 Abs. 1 EStG vollständig steuerfrei. Da sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen, fallen darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge an — egal wie hoch die Einnahmen ausfallen.
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer auf einen Zuschlag einen rechtlichen Anspruch hat — zum Beispiel durch einen Tarifvertrag oder eine andere Vereinbarung. Ein typisches Beispiel ist der Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe. Solche Zahlungen gelten als regulärer Arbeitslohn und sind daher vollständig steuer- und beitragspflichtig.
Wichtige Unterscheidung
- Freiwilliges Trinkgeld: steuerfrei, beitragsfrei, keine Betragsgrenze
- Trinkgeld mit Rechtsanspruch (z. B. Bedienungszuschlag): steuerpflichtig, sozialversicherungspflichtig