In Kürze
Urlaub bezeichnet die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Der gesetzliche Erholungsurlaub soll Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Arbeitskraft wiederherzustellen.
Definition
Es gibt verschiedene Arten von Urlaub: Bildungsurlaub dient der beruflichen Weiterbildung, Erziehungsurlaub ermöglicht die Betreuung eines Kindes, und der Erholungsurlaub dient der Erholung von geleisteter Arbeit. Die gesetzlichen Grundlagen für den Erholungsurlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Während des Urlaubs erhalten Arbeitnehmer ihre Vergütung weiter. Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt (§ 11 BUrlG). Viele Arbeitgeber zahlen darüber hinaus ein zusätzliches Urlaubsgeld auf tariflicher oder betrieblicher Grundlage.
Für die Urlaubsdauer und weitere Regelungen sind folgende gesetzliche Mindeststandards maßgeblich:
- § 3 BUrlG – Mindestjahresurlaub: 24 Werktage
- § 4 BUrlG – Voller Urlaubsanspruch nach sechs Monaten Beschäftigung
- § 5 BUrlG – Teilurlaub: 1/12 des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat
- § 7 Abs. 2 BUrlG – Urlaub soll zusammenhängend genommen werden
- § 7 Abs. 3 BUrlG – Übertragung ins Folgejahr bei betrieblichen oder persönlichen Gründen, längstens bis 31. März
- § 7 Abs. 4 BUrlG – Auszahlung des Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- § 8 BUrlG – Erwerbstätigkeit während des Urlaubs ist unzulässig
- § 19 Abs. 2 JArbSchG – Erhöhter Mindesturlaub für Jugendliche (25–30 Werktage)
- § 125 SGB IX – Fünf zusätzliche Urlaubstage für schwerbehinderte Menschen
- § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge können den gesetzlichen Mindesturlaub verbessern, aber nicht unterschreiten. In der Praxis haben viele Arbeitnehmer in Deutschland daher 30 Arbeitstage Jahresurlaub.
Den Urlaub können Arbeitnehmer nicht eigenmächtig antreten — er muss immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch entsprechen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.