Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist eine Geldzahlung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn offener Resturlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tatsächlich genommen werden kann. Sie gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

In Kürze

Die Urlaubsabgeltung ist eine Geldzahlung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn offener Resturlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tatsächlich genommen werden kann. Sie gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Wer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen noch Resturlaub hat, bekommt diesen in Geld ausgezahlt — das nennt sich Urlaubsabgeltung. Da das Arbeitsverhältnis endet, ist eine tatsächliche Freistellung nicht mehr möglich. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und wird mit der letzten Abrechnung fällig. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht.

Abzugrenzen ist die Urlaubsabgeltung vom Urlaubsentgelt, das die Vergütung während eines tatsächlich gewährten Urlaubs betrifft — also wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Berechnung der Höhe: Die Höhe bemisst sich nach dem maßgeblichen Arbeitsentgelt, einschließlich variabler Bestandteile, nach den urlaubsrechtlichen Berechnungsregeln.

Krankheit und Verfall: Bei krankheitsbedingter Nichtnahme von Urlaub gelten unionsrechtlich geprägte Verfallsfristen, die eine zeitliche Begrenzung der Ansammlung von Urlaubsansprüchen vorsehen.

Steuer und Sozialversicherung: Die Urlaubsabgeltung unterliegt der regulären Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht. Beiträge entstehen dabei erst dann, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt — nicht schon bei einem bloßen Anspruch. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip.

Zeitliche Zuordnung: Die Urlaubsabgeltung wird dem letzten Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet. Endet das Arbeitsverhältnis im Vorjahr und wird die Zahlung erst nach dem 31. März des Folgejahres geleistet, fallen ausnahmsweise keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

Besonderheit im Baugewerbe: Im Baugewerbe gibt es sogenannte Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubsansprüche. Diese werden nicht vom Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Urlaubskasse der Bauwirtschaft gezahlt. Sie gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind daher beitragsfrei.

Tod des Arbeitnehmers: Stirbt ein Arbeitnehmer mit noch offenem Urlaubsanspruch, entsteht der Abgeltungsanspruch bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Diese Zahlung gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist damit beitragspflichtig.

Umlageberechnung: Obwohl die Urlaubsabgeltung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, bleibt sie bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) außen vor. Das betrifft den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft.

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