In Kürze
Die Urlaubsabgeltung ist eine Geldzahlung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn offener Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Sie gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Definition
Wer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen noch Resturlaub hat, bekommt diesen in Geld ausgezahlt — das ist die Urlaubsabgeltung. Da das Arbeitsverhältnis endet, ist eine tatsächliche Freistellung nicht mehr möglich.
Beitragspflicht in der Sozialversicherung: Die Urlaubsabgeltung unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Wichtig: Beiträge entstehen erst dann, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt — nicht schon bei einem bloßen Anspruch darauf. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip.
Zeitliche Zuordnung: Die Urlaubsabgeltung wird dem letzten Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet. Endet das Arbeitsverhältnis im Vorjahr und wird die Zahlung erst nach dem 31. März des Folgejahres geleistet, fallen ausnahmsweise keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.
Besonderheit im Baugewerbe: Im Baugewerbe gibt es sogenannte Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubsansprüche. Diese werden nicht vom Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Urlaubskasse der Bauwirtschaft gezahlt. Sie gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind daher beitragsfrei.
Tod des Arbeitnehmers: Stirbt ein Arbeitnehmer mit noch offenem Urlaubsanspruch, entsteht der Abgeltungsanspruch bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bewerten diese Zahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt — sie ist damit beitragspflichtig.
Umlageberechnung: Obwohl die Urlaubsabgeltung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, bleibt sie bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) außen vor. Das betrifft den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft.