In Kürze
Vater-Mutter-Kind-Kuren sind Vorsorgeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitlich belastete Mütter oder Väter, die ihr Kind dabei mitnehmen können. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten vollständig.
Definition
Eine Vater-Kind- oder Mutter-Kind-Kur ist eine medizinische Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V in Verbindung mit § 23 SGB V. Sie richtet sich an Mütter oder Väter, deren Gesundheit so geschwächt ist, dass ohne Behandlung in absehbarer Zeit eine Krankheit droht. Dabei ist sowohl die körperliche als auch die seelische Gesundheit gemeint.
Das Kind kann mitgenommen werden, wenn es selbst behandlungsbedürftig ist, eine Trennung vom Elternteil dem Kind schaden würde, eine belastete Eltern-Kind-Beziehung verbessert werden soll oder das Kind während der Kur nicht anderweitig betreut werden kann. In der Regel können Kinder bis 12 Jahre mitgenommen werden, in besonderen Fällen bis 14 Jahre. Für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersgrenze.
Die Kur umfasst medizinische Behandlungen, sozialtherapeutische Unterstützung sowie gesundheitsfördernde Angebote. Tagsüber werden die Kinder in Gruppen betreut; es gibt außerdem gemeinsame Angebote für Elternteil und Kind.
Dauer und Kosten
Die Kur dauert in der Regel drei Wochen. Eine Wiederholung ist frühestens nach vier Jahren möglich, es sei denn, es liegt ein dringender medizinischer Grund vor. Die Krankenkasse finanziert die Maßnahme vollständig. Es fällt jedoch eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an; An- und Abreisetag zählen dabei als ein Kalendertag.
Wichtige gesetzliche Grundlagen
- § 23 SGB V – Vorsorgeleistungen (Dauer, Wiederholungsintervalle, Leitlinien)
- § 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- § 41 SGB V – Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Antrag und Verordnung
Für die Beantragung stellt der Arzt eine Verordnung aus. Seit Oktober 2018 gibt es dafür einen bundeseinheitlichen Vordruck. Liegt beim Kind eine eigene Behandlungsbedürftigkeit vor, ist zusätzlich ein ärztliches Attest für das Kind erforderlich. Wird das Kind nur aus sozialen Gründen mitgenommen, ist dieses Attest nicht nötig.