Zahnprophylaxe

In Kürze

Zahnprophylaxe umfasst gesetzliche Leistungen der Krankenkassen zur Vorbeugung von Zahnerkrankungen. Sie richtet sich je nach Altersgruppe und Lebenssituation an Kinder, Jugendliche, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen.

Definition

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet drei Bereiche der Zahnprophylaxe: Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe und besondere Leistungen für Pflegebedürftige sowie Menschen mit Behinderungen.

Gruppenprophylaxe richtet sich an Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Krankenkassen fördern gemeinsam mit Zahnärzten und zuständigen Landesstellen Maßnahmen in Kindergärten und Schulen. Dazu gehören Untersuchungen der Mundhöhle, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene. In Einrichtungen mit besonders hohem Kariesrisiko werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr ausgedehnt.

Individualprophylaxe steht Versicherten zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr zu. Sie können sich zweimal jährlich zahnärztlich untersuchen lassen. Die Leistungen umfassen Zahnfleischbefund, Mundhygieneberatung, Motivation zur Mundpflege, Schmelzhärtung sowie die Fissurenversiegelung der Backenzähne. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt die Einzelheiten in den Individualprophylaxe-Richtlinien.

Prophylaxe für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen: Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX haben ebenfalls Anspruch auf zahnprophylaktische Leistungen. Dazu zählen die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, Aufklärung zur Mundhygiene, ein individueller Pflege- und Prothesenpflegeplan sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen werden dabei einbezogen. Die Grundlage bildet die Richtlinie nach § 22a SGB V, die seit dem 1. Juli 2018 gilt.