Arbeitgeberdarlehen

In Kürze

Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn zur Verfügung stellt und der in der Regel zurückgezahlt werden muss. Es gelten besondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln.

Definition

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig vom vereinbarten Gehalt einen bestimmten Geldbetrag überlässt. Auch wenn ein Dritter diesen Betrag aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses auszahlt, gilt dies als Arbeitgeberdarlehen.

Das Darlehen sollte schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte Darlehenshöhe, Laufzeit, Zinssatz, Tilgung und Absicherung regeln. Wichtig: Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Eine Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ausdrücklich vereinbart werden.

Kein Arbeitgeberdarlehen sind Reisekostenvorschüsse, Lohnabschläge oder Lohnvorschüsse — diese gelten als Vorauszahlungen auf bereits verdientes Entgelt.

Steuerliche Regeln

Gewährt der Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, entsteht für den Arbeitnehmer ein sogenannter geldwerter Vorteil (Zinsvorteil), der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Maßstab ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz).

Kein steuerpflichtiger Zinsvorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber einen marktüblichen Zinssatz verlangt oder wenn die noch offene Darlehenssumme zum Zeitpunkt der Lohnzahlung 2.600 Euro nicht übersteigt.

Erlässt der Arbeitgeber die Rückzahlung ganz oder teilweise, gilt der erlassene Betrag als steuerpflichtiger sonstiger Bezug. Relevante gesetzliche Grundlagen:

  • § 8 Abs. 2 EStG — Bewertung des geldwerten Vorteils zum marktüblichen Preis
  • § 8 Abs. 3 EStG — Rabattfreibetrag (z. B. für Bankangestellte)
  • § 41c Abs. 4 EStG — Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei fortbestehendem Darlehen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers

Sozialversicherung

Das Darlehen selbst ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, da es nur mittelbar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Anders verhält es sich mit dem Zinsvorteil: Übersteigt die Restschuld 2.600 Euro, ist die Zinsersparnis beitragspflichtig und wird dem laufenden Arbeitsentgelt monatlich hinzugerechnet. Wird die Rückzahlung erlassen, gilt der erlassene Betrag als einmalige beitragspflichtige Einnahme.

Gleichbehandlung und Pfändung

Der Arbeitgeber darf bei der Darlehensvergabe und den Konditionen keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten machen. Besteht bereits vor der Darlehensvergabe eine Lohnpfändung, kann die Darlehensrückzahlung an den Arbeitgeber erst nach Abschluss der Pfändung erfolgen.