In Kürze
Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Form der Arbeitszeit, bei der Beschäftigte am Arbeitsplatz anwesend und jederzeit einsatzbereit sein müssen, aber keine volle Arbeitsleistung erbringen. Sie gilt rechtlich als Arbeitszeit und muss vergütet werden.
Definition
Arbeitsbereitschaft bezeichnet Zeiten, in denen Beschäftigte sich am zugewiesenen Arbeitsort aufhalten, wach und aufmerksam sind, sich aber körperlich und geistig entspannen können. Die Rechtsprechung beschreibt sie als „Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung". Ein typisches Beispiel ist ein Taxifahrer, der zwischen den Fahrten auf Kundschaft wartet.
Voraussetzung ist eine festgelegte Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz oder an einem bestimmten Ort des Arbeitgebers. Gegenüber Vollarbeit ist eine geringere physische oder geistige Beanspruchung strukturell angelegt und arbeitsorganisatorisch vorgesehen. Arbeitsbereitschaft ist ausdrücklich keine Pause.
Abzugrenzen ist die Arbeitsbereitschaft von zwei verwandten Begriffen:
- Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hält sich nicht am eigenen Arbeitsplatz, aber an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf — zum Beispiel ein Arzt im Krankenhaus. Auch der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit.
- Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer darf seinen Aufenthaltsort weitgehend frei wählen, muss aber erreichbar sein und die Arbeit kurzfristig aufnehmen können. Rufbereitschaft zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Da Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit gehört, gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Normalerweise darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Fällt jedoch regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft an — als Anhaltspunkt gilt ein Anteil von mindestens 30 Prozent — darf die tägliche Arbeitszeit per Tarifvertrag oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung verlängert werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf dabei im Jahresdurchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von Arbeitsbereitschaft besteht nicht.
Die Pflicht zur Arbeitsbereitschaft kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. In vielen Fällen ist sie auch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, der den Inhalt der Arbeitsleistung durch Weisungen konkretisieren darf.
Arbeitsbereitschaft muss vergütet werden. Die Höhe richtet sich nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Möglich sind eine geringere Vergütung als bei Vollarbeit, eine Pauschale oder ein Freizeitausgleich. Fehlt eine Vereinbarung, ist die übliche Vergütung zu zahlen. Eine Vereinbarung, die für Arbeitsbereitschaft gar nichts oder sehr wenig zahlt, kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
Alle betrieblichen Regelungen zur Arbeitsbereitschaft unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das betrifft unter anderem Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Verteilung. Der Betriebsrat hat zudem das Recht, Arbeitszeitaufzeichnungen einzusehen, um die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu überwachen.