In Kürze
Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten enden – durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Gerichtsentscheidung, Zeitablauf oder Tod des Arbeitnehmers. Nach der Beendigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf alle seine Arbeitspapiere.
Definition
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet das endgültige rechtliche Ende eines Arbeitsvertrags. Sie beschreibt den Zustand, in dem die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten dauerhaft nicht mehr bestehen. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind § 620 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und § 623 BGB.
Die Beendigung tritt ein, wenn ein gesetzlich oder vertraglich vorgesehener Beendigungstatbestand vorliegt. Sie wirkt unabhängig davon, von welcher Vertragspartei sie ausgeht, und beendet alle Hauptleistungspflichten. Sie begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung.
Abzugrenzen ist die Beendigung von der bloßen Änderung oder Suspendierung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, bei denen der Vertrag selbst weiterläuft.
Beendigungsarten im Überblick
- Kündigung: Kann ordentlich (mit Frist) oder außerordentlich (fristlos) durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
- Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich gemeinsam auf eine Beendigung.
- Abwicklungsvertrag: Setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur noch deren Folgen.
- Auflösung durch das Arbeitsgericht: Kommt in Betracht, wenn eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz unzulässig war und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.
- Zeitablauf: Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Verhältnis automatisch mit dem vereinbarten Datum.
- Tod des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis endet sofort; verbleibende Ansprüche und Arbeitspapiere gehen an die Erben.
- Renteneintritt: Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters – dafür braucht es eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung.
Arbeitspapiere nach der Beendigung
Nach der Beendigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Arbeitspapiere aushändigen. Dazu gehören:
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
- Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
- Letzte Lohnabrechnung
- Sozialversicherungsausweis
- Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitgeber darf die Arbeitspapiere nicht zurückhalten, auch wenn der Arbeitnehmer noch Betriebsgegenstände wie Schlüssel oder Werkzeug zurückgeben muss. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Papiere selbst abholen (sogenannte Holschuld). Ist der Arbeitgeber mit der Herausgabe im Verzug, muss er sie auf eigene Kosten zustellen.
Können nicht alle Papiere sofort ausgehändigt werden – etwa weil die Abrechnung noch aussteht –, ist eine Zwischenbescheinigung auszustellen. Noch offene Urlaubsansprüche, die nicht mehr genommen werden können, sind finanziell abzugelten.