In Kürze
Menschen mit Behinderung sind in vielen Beschäftigungsverhältnissen sozialversicherungspflichtig — auch in Werkstätten für behinderte Menschen. Es gelten besondere Regeln für die Beitragsberechnung und die Kostentragung.
Definition
Menschen mit Behinderung, die wie Arbeitnehmer beschäftigt werden, unterliegen den allgemeinen Regeln der Sozialversicherung. Für Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung — jedoch nicht in der Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch bei geringfügiger Beschäftigung.
Für Menschen mit Behinderung in Anstalten, Heimen oder vergleichbaren Einrichtungen gilt dasselbe, sofern sie regelmäßig mindestens ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten erbringen.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 1 Nr. 2a und 2b SGB VI (Rentenversicherungspflicht)
- § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V (Krankenversicherungspflicht)
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB XI (Pflegeversicherungspflicht)
Besondere Mindestbeträge bei der Beitragsberechnung: Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter festgelegten Mindestbeträgen, trägt der Einrichtungsträger als Arbeitgeber die Beiträge allein. Im Jahr 2025 gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung ein Mindestbetrag von 749,00 Euro, für die Rentenversicherung von 2.996,00 Euro monatlich.
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung: Für behinderte Menschen gilt — solange das Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht übersteigt — nicht der kassenindividuelle, sondern ein einheitlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz. Dieser beträgt im Jahr 2025 2,5 % und wird vollständig vom Einrichtungsträger getragen.
Pflegeversicherung und Kinderlosenzuschlag: Kinderlose Mitglieder zahlen seit dem 1. Juli 2023 einen erhöhten Beitragszuschlag von 0,6 %. Der Gesamtbeitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für kinderlose Mitglieder ab 2025 4,2 %, für Mitglieder mit mindestens einem Kind 3,6 %.
Unentschuldigte Fehltage: Fehlt ein behinderter Mensch in einer geschützten Einrichtung unentschuldigt, werden diese Tage bei der Beitragsberechnung abgezogen. Die tatsächlichen Kalendertage des Monats werden um die Fehltage vermindert.
Kein Umlageverfahren nach dem AAG: Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten sind vom Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ausgenommen. Werkstätten zahlen keine Umlagen, erhalten aber auch keine Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen durch die Krankenkassen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2018.