Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine regelmäßige Geldleistung bei dauerhaft eingeschränkter Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen. Als gesetzliche Leistung wurde sie zum 1. Januar 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt; im privaten Versicherungsbereich besteht sie weiterhin.

In Kürze

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine regelmäßige Geldleistung bei dauerhaft eingeschränkter Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen. Als gesetzliche Leistung wurde sie zum 1. Januar 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt; im privaten Versicherungsbereich besteht sie weiterhin.

Definition

Die Berufsunfähigkeitsrente beschreibt eine wiederkehrende Geldleistung, wenn jemand seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt ausüben kann. Maßstab sind die konkreten Anforderungen dieses Berufs; die Minderung der Leistungsfähigkeit muss objektiv feststellbar und medizinisch begutachtet sein.

Im gesetzlichen Rentenrecht war die Berufsunfähigkeitsrente in § 240 SGB VI geregelt. Voraussetzung war, dass der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 lag, die allgemeine Wartezeit erfüllt war und die versicherte Person in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hatte. Dieser 60-Monats-Zeitraum konnte sich verlängern, etwa durch Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes oder durch sogenannte Anrechnungszeiten.

Freiwillig Versicherte hatten nur dann Anspruch, wenn sie ab 1984 lückenlos Beiträge gezahlt hatten oder sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten — zum Beispiel Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung — nachweisen konnten und die 60-monatige Wartezeit bereits erfüllt war.

Mit der Rentenreform zum 1. Januar 2001 wurden die Berufsunfähigkeitsrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgelöst. Wer bereits zum 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hatte, behält diesen gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, solange die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Im privaten Versicherungsrecht richtet sich die Leistungspflicht nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hier besteht die Berufsunfähigkeitsrente als vertragliche Leistung fort; die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

Wichtige Abgrenzung: Die Erwerbsminderungsrente stellt nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab, sondern auf die allgemeine Fähigkeit, irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszuüben. Die Berufsunfähigkeitsrente ist damit der berufsspezifischere Begriff.

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