In Kürze
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirmgerät und weiteren Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Wer dort einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit verbringt, hat Anspruch auf besonderen Schutz — der Arbeitgeber muss gesetzliche Anforderungen an Ergonomie, Gesundheitsschutz und Pausen einhalten.
Definition
Nach § 2 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist ein Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitsplatz in einem Arbeitsraum, der mit einem Bildschirmgerät und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Ein solcher Arbeitsplatz kann aus folgenden Elementen bestehen:
- Bildschirmgerät und Zusatzgeräte – Monitor sowie alle Geräte, die zum Betrieb des Bildschirms gehören
- Einrichtungen zur Dateneingabe – z. B. Tastatur oder Maus
- Software – Programme, die für die Arbeitsaufgaben genutzt werden
- Sonstige Arbeitsmittel – weitere Hilfsmittel am Arbeitsplatz
Bildschirmarbeitsplätze sind heute in vielen Berufen verbreitet — auch im mobilen, hybriden und häuslichen Arbeiten (Telearbeit). Die genauen Anforderungen regelt der Anhang zur ArbStättV, Ziffer 6.
Ergonomie und Ausstattung: Der Arbeitsplatz muss so eingerichtet sein, dass Beschäftigte sicher und gesund arbeiten können. Dazu gehören ausreichend Bewegungsraum, reflexionsarme Oberflächen, angemessene Beleuchtung sowie eine frei dreh- und neigbare Tastatur und ein entsprechend positionierter Bildschirm. Auf Wunsch muss der Arbeitgeber eine Fußstütze oder einen Manuskripthalter bereitstellen.
Bildschirmpausen: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeit am Bildschirm regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungspausen unterbrochen wird (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV).
Augenuntersuchung: Beschäftigte an Bildschirmgeräten haben nach § 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Angebotsuntersuchung. Diese umfasst mindestens eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sind spezielle Sehhilfen notwendig und normale Brillen nicht geeignet, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen.
Benutzerfreundlichkeit und Software: Die eingesetzte Software muss an die Kenntnisse der Beschäftigten angepasst werden können, Fehler verständlich beschreiben und eine einfache Fehlerkorrektur ermöglichen. Eine heimliche Kontrolle der Arbeitsleistung ist nicht zulässig.