Brexit

Der Brexit bezeichnet den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union, der am 31. Januar 2020 wirksam wurde. Für Arbeitnehmer hatte dies vor allem Auswirkungen auf grenzüberschreitende Beschäftigung, Entsendung und soziale Sicherheit.

In Kürze

Der Brexit bezeichnet den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union, der am 31. Januar 2020 wirksam wurde. Für Arbeitnehmer hatte dies vor allem Auswirkungen auf grenzüberschreitende Beschäftigung, Entsendung und soziale Sicherheit.

Definition

Rechtsgrundlage des Austrittsverfahrens war Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Das Vereinigte Königreich erklärte am 30. März 2017 seinen Austritt und schied nach mehreren Fristverlängerungen am 31. Januar 2020 offiziell aus der EU aus.

Ab dem 1. Februar 2020 trat das Austrittsabkommen in Kraft. Es regelte eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, in der die bisherigen EU-Regeln zur sozialen Sicherheit weiter galten – insbesondere die EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009.

Während der Übergangsphase blieben folgende Bereiche der sozialen Sicherheit unverändert:

  • A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer und Personen, die in mehreren Staaten tätig sind
  • Leistungsansprüche für Personen, die sich vorübergehend oder dauerhaft im jeweils anderen Staat aufhalten (z. B. Rentner, Urlauber, Studierende)
  • Anrechnung von Versicherungszeiten aus dem anderen Staat, etwa für die Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
  • Gleichstellung von Sachverhalten, z. B. beim Elterngeld oder Krankengeld
  • Exportierbarkeit von Geldleistungen, etwa bei Pflegeleistungen oder Arbeitslosigkeit im anderen Staat

Das Austrittsabkommen enthält außerdem einen Bestandsschutz: Wer am 31. Dezember 2020 bereits in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich war, behält die bisherigen Rechte – solange sich an seinem Sachverhalt nichts ändert. Dieser Schutz gilt für EU-Staatsangehörige, Briten, Staatenlose, Flüchtlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Drittstaatsangehörige.

Seit dem 1. Januar 2021 gelten die Regelungen des Austrittsabkommens auch für Sachverhalte mit den EWR-Staaten (z. B. Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz.

Brexit begründet keine automatische Änderung bestehender Arbeitsverträge oder individualrechtlicher Ansprüche. Von nationalen Gesetzesänderungen unterscheidet sich der Vorgang durch seinen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Ursprung. Bestehende Übergangsregelungen und bilaterale Abkommen bestimmen die weitere rechtliche Anknüpfung im Einzelfall.

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