Einmalzahlung - anteilige JAE-Grenze

In Kürze

Bei einer Einmalzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gilt nicht die volle Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur ein anteiliger Wert — abhängig davon, wie viele beitragspflichtige Monate im Kalenderjahr bis zur Zahlung angefallen sind.

Definition

Die anteilige Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAE-Grenze) legt fest, bis zu welchem Betrag eine Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig ist. Maßgebend ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Ende des Monats, in dem die Einmalzahlung ausgezahlt wird.

In diesem Zeitraum werden alle beitragspflichtigen Zeiten beim selben Arbeitgeber zusammengezählt. Dazu gehören auch Zeiten mit Kurzarbeitergeld, unbezahltem Urlaub (bis zu einem Monat), Arbeitsbummelei oder rechtmäßigem Arbeitskampf gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Frühere Beschäftigungsabschnitte beim selben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr werden ebenfalls berücksichtigt — auch wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich woanders beschäftigt war.

Beitragsfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung außen vor. Das sind zum Beispiel Zeiten, in denen Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wurde. Volle Kalendermonate werden mit 30 Tagen angesetzt, angebrochene Monate mit den tatsächlichen Kalendertagen.

Ein Arbeitgeberwechsel liegt vor, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen Person oder Gesellschaft geschlossen wird. In diesem Fall beginnt die Berechnung neu.

Relevant sind insbesondere folgende gesetzliche Grundlagen:

  • § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei Arbeitskampf
  • § 7 Abs. 3 SGB IV – Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (längstens ein Monat)
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
  • § 3 Pflegezeitgesetz – Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege

Wichtig: Bei Elternzeit oder Pflegezeit endet die Versicherungsfreiheit bereits mit Beginn dieser Zeiten — die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV gilt hier nicht.