Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat

In Kürze

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen nach § 24 BetrVG. Mit dem Erlöschen enden automatisch alle Ämter und der besondere Kündigungsschutz.

Definition

Das Betriebsverfassungsgesetz legt in § 24 Abs. 1 BetrVG genau fest, wann ein Betriebsratsmitglied sein Amt verliert. Diese Regelung ist zwingend – sie kann weder durch einen Tarifvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung verändert werden.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt aus folgenden Gründen:

  • Ablauf der Amtszeit: Die Mitgliedschaft endet mit dem regulären oder verlängerten Ablauf der Amtszeit. Auch eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl oder die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats beendet die Amtszeit.
  • Niederlegung des Amts: Ein Betriebsratsmitglied kann sein Amt jederzeit und ohne besondere Form niederlegen. Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Entscheidend ist die rechtliche Beendigung. Ruht das Arbeitsverhältnis nur – etwa während der Elternzeit, des Wehrdienstes, eines Streiks oder einer Aussperrung – bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erlischt das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Verlust der Wählbarkeit: Die Wählbarkeit geht verloren, wenn das Mitglied durch ein Gerichtsurteil das Recht verliert, aus öffentlichen Wahlen Rechte zu erlangen. Auch wer leitender Angestellter wird oder den Betrieb verlässt, verliert seine Wählbarkeit.
  • Gerichtlicher Ausschluss: Ein Betriebsratsmitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden; ebenso kann der gesamte Betriebsrat durch ein Gericht aufgelöst werden.
  • Gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit: Stellt ein Gericht nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG fest, dass ein Mitglied nicht wählbar war, erlischt die Mitgliedschaft – es sei denn, der Mangel besteht nicht mehr.

Sobald die Mitgliedschaft erlischt, enden damit automatisch alle Funktionen und Ämter innerhalb des Betriebsrats. Auch der besondere gesetzliche Kündigungsschutz, den Betriebsratsmitglieder genießen, fällt in diesem Moment weg. Dieselben Regeln gelten entsprechend für Ersatzmitglieder des Betriebsrats.