Firma

In Kürze

Die Firma ist im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen selbst, sondern der offizielle Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, Verträge unterschreibt und vor Gericht auftreten kann.

Definition

Im Alltag meinen viele mit „Firma" ihren Arbeitgeber oder ein Unternehmen. Rechtlich ist die Firma jedoch der eingetragene Name eines Kaufmanns oder einer Gesellschaft – geregelt in § 17 HGB (Handelsgesetzbuch).

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen (§ 29 HGB). Im Geschäftsleben muss dieser Name dann buchstabengetreu verwendet werden. Freiberufler und Kleingewerbetreibende treten dagegen unter ihrem bürgerlichen Namen oder einer Geschäftsbezeichnung auf – ohne Firmenzusatz.

An den Firmennamen muss ein Rechtsformzusatz angehängt werden, damit erkennbar ist, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Die wichtigsten Zusätze sind:

  • § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB – Einzelkaufmann: „eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau" (e.K., e. Kfm., e. Kfr.)
  • § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB – Offene Handelsgesellschaft: „offene Handelsgesellschaft" oder Abkürzung (OHG)
  • § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB – Kommanditgesellschaft: „Kommanditgesellschaft" oder Abkürzung (KG)
  • § 4 AktG – Aktiengesellschaft / Kommanditgesellschaft auf Aktien: „Aktiengesellschaft" (AG) bzw. „KGaA"
  • § 4 GmbHG – Gesellschaft mit beschränkter Haftung: „mit beschränkter Haftung" (GmbH)
  • § 3 GenG – Genossenschaft: „eingetragene Genossenschaft" (eG)

Für die Wahl und Führung einer Firma gelten außerdem einige wichtige Grundsätze:

  • Firmenausschließlichkeit: Jede neue Firma muss sich von bereits eingetragenen Firmen am selben Ort deutlich unterscheiden (§ 30 HGB).
  • Firmenklarheit und Firmenwahrheit: Die Firma darf die Öffentlichkeit nicht über die geschäftlichen Verhältnisse irreführen (§ 18 HGB).
  • Firmenbeständigkeit: Eine Firma darf auch nach Namensänderung, Verkauf oder Erbschaft weitergeführt werden – jedoch nicht ohne das dazugehörige Handelsgeschäft (§§ 21 ff., § 23 HGB).
  • Firmenöffentlichkeit: Die Firma muss im Handelsregister stehen und auf jedem Geschäftsbrief mit Rechtsformzusatz und Anschrift angegeben werden (§ 29 HGB).

Je nach Art der Namensgebung unterscheidet man zwischen einer Personenfirma (Name einer Person), einer Sachfirma (beschreibt die Tätigkeit), einer Fantasiefirma (frei erfundener Begriff) und einer Mischfirma (Kombination dieser Formen).