In Kürze
Ein Low Performer (auch: Minderleister) ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung dauerhaft und erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Kollegen liegt. Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Definition
Von einem Low Performer spricht man, wenn jemand im Vergleich zu ähnlich eingesetzten Kollegen unter gleichen Bedingungen deutlich weniger oder schlechter arbeitet. Maßstab ist dabei nicht ein rein objektiver Durchschnitt, sondern die persönliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei angemessener Anspannung — so wie sie im Arbeitsvertrag geschuldet wird. Die Leistungspflicht richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags und dem subjektiven Leistungsvermögen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Dabei unterscheidet man zwei Arten der Messung:
- Quantitativ: Der Arbeitnehmer produziert oder erledigt spürbar weniger als der Durchschnitt.
- Qualitativ: Der Arbeitnehmer macht deutlich mehr Fehler als vergleichbare Kollegen.
Damit eine Minderleistung arbeitsrechtlich relevant ist, muss sie erheblich sein und über einen längeren Zeitraum andauern. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Leistungsminderung von 30 % als erheblich eingestuft. Bei der Berechnung des Durchschnitts dürfen nur wirklich vergleichbare Arbeitnehmer herangezogen werden — besonders leistungsstarke Kollegen (sogenannte Top-Performer) dürfen nicht einbezogen werden, weil sie den Durchschnittswert nach oben verzerren würden.
Die Ursachen einer Minderleistung können verhaltensbedingt (z. B. mangelnde Motivation) oder personenbedingt (z. B. gesundheitliche Einschränkungen) sein und sind getrennt zu bewerten. In manchen Fällen stellt sich heraus, dass die schwache Leistung auf Fehler in der Führung zurückzuführen ist.
Bevor ein Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schritte einleiten kann, muss er den Arbeitnehmer in der Regel zunächst schriftlich abmahnen. Dabei darf er nicht verlangen, einen bestimmten Durchschnittswert zu erreichen — er darf nur auffordern, die persönliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Außerdem sollte der Arbeitgeber die Ursachen der Minderleistung untersuchen und dem Arbeitnehmer wenn möglich Unterstützung zur Leistungssteigerung anbieten. Dies gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Der Begriff begründet keinen eigenständigen Kündigungsgrund ohne weitere Voraussetzungen und ist von bloß gelegentlichen Leistungsdefiziten oder Fehlern abzugrenzen. Er ist praxisrelevant für Leistungsbeurteilungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers.