Pensionsrückstellungen

In Kürze

Pensionsrückstellungen sind Beträge, die ein Unternehmen in seiner Bilanz zurücklegt, um später zugesagte Rentenleistungen an Arbeitnehmer zahlen zu können. Sie entstehen, sobald eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wird.

Definition

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zu zahlen, muss er dafür bereits während der Beschäftigungszeit Geld zurückstellen. Diese Rücklagen heißen Pensionsrückstellungen. Der Begriff ist in § 6a EStG geregelt.

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um einbehaltene Lohn- und Gehaltsbestandteile, die angesammelt und später als Rente oder einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden. Die Höhe wird jährlich mithilfe versicherungsmathematischer Verfahren berechnet und bei Veränderungen der Lebenserwartung angepasst.

Pensionsrückstellungen darf ein Unternehmen nur bilden, wenn es selbst eine eigene Zahlungsverpflichtung hat. Das ist vor allem bei der Direktzusage der Fall, bei der das Unternehmen die Versorgungsleistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer zahlt.

Das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) unterscheidet fünf Durchführungswege:

  • § 1b Abs. 1 BetrAVG – Direktzusage (Pensionszusage)
  • § 1b Abs. 2 BetrAVG – Direktversicherung
  • § 1b Abs. 3 BetrAVG – Pensionsfonds
  • § 1b Abs. 3 BetrAVG – Pensionskasse
  • § 1b Abs. 4 BetrAVG – Unterstützungskasse

Für das Unternehmen haben Pensionsrückstellungen einen weiteren Effekt: Das zurückgelegte Kapital bleibt im Betrieb und steht als langfristiges Fremdkapital zur Verfügung. Gleichzeitig werden Steuerzahlungen aufgeschoben. Das Unternehmen muss jedoch sicherstellen, dass bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen ausreichend Geldmittel vorhanden sind.