In Kürze
Rückstellungen sind bilanzielle Passivposten für ungewisse Verpflichtungen eines Unternehmens. Sie sorgen dafür, dass künftige Ausgaben dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Definition
Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde nach bestehen oder wahrscheinlich sind, deren genaue Höhe oder Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist. Sie werden gebildet, wenn eine wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Geschäftsjahr vorliegt und ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch Dritte oder öffentliche Stellen gerechnet werden muss.
Rückstellungen gehören zum Fremdkapital und werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie sind abzugrenzen von Rücklagen (die dem Eigenkapital zugeordnet sind) und von Verbindlichkeiten (bei denen Höhe und Fälligkeit bereits feststehen).
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 249 HGB (Bildungspflicht und zulässige Tatbestände), § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB (Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) sowie § 266 HGB (Ausweis in der Bilanz). Rückstellungen dürfen nur für gesetzlich zulässige Tatbestände gebildet werden und begründen keinen Anspruch auf Auszahlung oder Verwendung zu anderen Zwecken.
Nach § 249 HGB müssen Rückstellungen unter anderem gebildet werden für:
- Ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
- Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften – jedoch nur handelsrechtlich; steuerrechtlich ist dies nach § 5 Abs. 4a EStG verboten
- Unterlassene Instandhaltung, die im Folgejahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird
- Abraumbeseitigung, die im Folgejahr nachgeholt wird
- Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
Typische Beispiele aus der Praxis:
- Urlaubsverpflichtungen: Haben Arbeitnehmer am Jahresende noch Resturlaub, ist eine Rückstellung in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts einschließlich lohnabhängiger Nebenkosten zu bilden.
- Prozesskosten: Droht ein Rechtsstreit verloren zu gehen, ist eine Rückstellung zu bilden – jedoch erst, wenn die Klage rechtshängig ist (§ 261 ZPO).
- Jahresabschlusskosten: Kosten für Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen.
- Gewerbesteuer: Handelsrechtlich ist eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; steuerrechtlich gilt sie seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).
Rückstellungen beeinflussen die Gewinnermittlung und die Darstellung der Vermögenslage im Jahresabschluss unmittelbar.