In Kürze
Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers, die kein Bargeld sind – zum Beispiel kostenlose Mahlzeiten, eine Dienstwohnung oder ein Firmenwagen. Sie gelten als Teil des Arbeitsentgelts und sind in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Definition
Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten statt Geld Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, spricht man von Sachbezügen. Typische Beispiele sind freie Verpflegung, eine kostenlose oder verbilligte Unterkunft, ein Dienstwagen zur privaten Nutzung oder Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen.
Damit Sachbezüge einheitlich bewertet werden können, legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) amtliche Sachbezugswerte fest. Diese Werte gelten als Grundlage für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Freie Verpflegung wird im Jahr 2025 mit insgesamt 333,00 EUR monatlich bewertet – aufgeteilt in Frühstück (69,00 EUR) sowie Mittag- und Abendessen (je 132,00 EUR). Ab 2026 soll der Wert auf 356,00 EUR steigen. Mahlzeiten können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG besteuert werden und sind dann beitragsfrei.
Freie Unterkunft (z. B. ein Zimmer ohne eigene Küche oder Bad) wird 2025 mit 282,00 EUR monatlich bewertet. Wird der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder lebt er in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich dieser Wert um 15 %.
Freie Wohnung (eine in sich geschlossene Einheit mit Küche, Wasser und Toilette) wird grundsätzlich zum ortsüblichen Mietpreis bewertet. Ist dieser schwer zu ermitteln, gelten 2025 Pauschalwerte von 4,95 EUR je Quadratmeter (einfache Ausstattung: 4,05 EUR).
Stellt der Arbeitgeber Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt zur Verfügung, gilt die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 5 SvEV).
Sonstige Sachbezüge – etwa ein Dienstwagen, kostenlose Telefonnutzung oder vergünstigte Waren des Arbeitgebers – werden nach steuerrechtlichen Regeln bewertet (§ 3 SvEV, § 8 EStG). Dabei gilt eine monatliche Freigrenze von 50,00 EUR: Bleiben alle sonstigen Sachbezüge zusammen unter diesem Betrag, sind sie steuer- und beitragsfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Beim Dienstwagen kann der steuerpflichtige Privatanteil entweder per Fahrtenbuch (tatsächliche Kosten) oder pauschal mit 1 % des Listenpreises monatlich ermittelt werden.
Werden Sachbezüge nur für einen Teil des Monats gewährt, wird der Monatswert durch 30 geteilt und mit der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage multipliziert (§ 2 Abs. 6 SvEV).