In Kürze
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Arbeitnehmer nach einem festen Schichtplan bei derselben Arbeitsaufgabe regelmäßig ablösen. Sie ist in vielen Branchen verbreitet und mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden.
Definition
Bei der Schichtarbeit teilen sich mehrere Beschäftigte einen Arbeitsplatz oder eine Aufgabe zeitlich auf. Typische Einsatzbereiche sind Krankenhäuser, Polizei, öffentlicher Nahverkehr und Produktionsbetriebe — überall dort, wo ein Betrieb über die normale Tagesarbeitszeit hinaus laufen muss.
Häufige Schichtformen im Überblick:
- Einschichtarbeit: Arbeit in nur einer festen Schicht
- Mehrschichtarbeit: Arbeit in mehreren Schichten, z. B. Früh-, Spät- und Nachtschicht
- Wechselschichtarbeit: regelmäßiger Wechsel zwischen verschiedenen Schichten
- Nachtschicht: Arbeit in der Nachtzeit (23:00 bis 06:00 Uhr)
- Sonderschicht: Schichten außerhalb der regulär vereinbarten Schichten
- Vollkonti-Schicht: Arbeit an allen Wochentagen
- Teilkonti-Schicht: Arbeit nur an bestimmten Wochentagen, z. B. montags bis freitags
Regelmäßige Schichtarbeit — besonders Wechsel- und Nachtschicht — kann die Gesundheit belasten. Typische Folgen sind Schlafstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Depressionen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Auch familiäre und soziale Isolation ist möglich.
Wegen dieser Belastungen schreibt § 6 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor, dass bei der Gestaltung von Schichtarbeit gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel möglichst kurze Nachtschichtphasen, ausreichende Ruhezeiten danach und vorhersehbare Schichtpläne.
Für Nachtarbeit gilt zusätzlich § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zum Lohn oder auf bezahlte freie Tage als Ausgleich — sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
Ob ein Arbeitgeber Schichtarbeit einseitig anordnen darf, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Ist die Lage der Arbeitszeit dort genau festgelegt, kann der Arbeitgeber sie nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Enthält der Vertrag keine solche Festlegung, kann der Arbeitgeber Schichtarbeit grundsätzlich per Weisungsrecht anordnen — muss dabei aber die Interessen des Beschäftigten berücksichtigen (§ 106 Gewerbeordnung, GewO).
Schichtzulagen werden in der Regel tarifvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Nachweisgesetz (NachwG) muss der Arbeitgeber Schichtsystem, Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen schriftlich mitteilen.
Wo ein Betriebsrat besteht, hat dieser bei der Schichtarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es umfasst die Einführung, Ausgestaltung, Änderung und Abschaffung von Schichtarbeit sowie die Festlegung einzelner Schichtpläne und etwaiger Schichtzulagen.