Zusatzversorgungssysteme

In Kürze

Zusatzversorgungssysteme waren besondere Altersversorgungen in der ehemaligen DDR, die nach der Wiedervereinigung in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Grundlage dafür ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Definition

Neben der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZRV) gab es in der DDR eine Vielzahl von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Diese gewährten bestimmten Berufsgruppen zusätzliche Rentenansprüche, die über die normale Absicherung hinausgingen.

Mit dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde beschlossen, diese Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Ziel war es, überhöhte oder ungerechtfertigte Leistungen gegenüber anderen Versicherten abzubauen und ein einheitliches System zu schaffen.

Die konkrete Umsetzung erfolgte durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991. Es legt fest:

  • Laufende Leistungen werden seit dem 1. November 1992 grundsätzlich als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
  • Anwartschaften (also noch nicht ausgezahlte Rentenansprüche) wurden in Anwartschaften auf eine gesetzliche Rente umgewandelt.

Nicht überführt wurden hingegen bestimmte betriebliche Rentenleistungen aus volkseigenen Betrieben auf Grundlage der staatlichen Anordnung vom 9. März 1954 sowie Ehrenrenten und Ehrenpensionen des Ministerrats der ehemaligen DDR. Diese Leistungen blieben außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.