Direktversicherung

Die Direktversicherung ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließt. Beiträge dazu sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

In Kürze

Die Direktversicherung ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließt. Beiträge dazu sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Definition

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers ab, der die versicherte Person ist. Die Finanzierung kann arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert durch Entgeltumwandlung (Umwandlung eines Teils des Gehalts in Versorgungsbeiträge) oder in gemischter Form erfolgen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Abzugrenzen ist die Direktversicherung von der privaten Lebensversicherung, da der Arbeitgeber stets Versicherungsnehmer bleibt. Der Arbeitnehmer hat keinen unmittelbaren Anspruch auf den Abschluss bestimmter Versicherungsbedingungen.

Seit dem 1. Januar 2018 sind Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) — das entspricht 2025 einem Betrag von 7.728 Euro jährlich bzw. 644 Euro monatlich. Voraussetzung ist ein bestehendes erstes Dienstverhältnis; Arbeitnehmer, die nach Steuerklasse VI besteuert werden, sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

In der Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Freibetrag: Beiträge bleiben nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei (2025: 3.864 Euro jährlich bzw. 322 Euro monatlich). Die steuerrechtliche Erhöhung auf 8 % gilt in der Sozialversicherung nicht.

Damit die Steuer- und Beitragsfreiheit greift, muss die Versicherung im Leistungsfall grundsätzlich eine lebenslange Rente vorsehen — keine reine Kapitalauszahlung. Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden (sogenannte Altzusagen), können unter bestimmten Bedingungen abweichend behandelt werden.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden weitere Regelungen eingeführt:

  • Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er seit 2019 mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss weitergeben.
  • BAV-Förderbetrag für Geringverdiener: Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 Euro monatlich können von einem staatlichen Förderbetrag profitieren. Der Arbeitgeber erhält eine Förderung von derzeit bis zu 288 Euro jährlich, die er direkt von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen darf. Gefördert werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu 960 Euro im Jahr.

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