Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

In Kürze

Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) regelt die unternehmensbezogene Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat bestimmter Kapitalgesellschaften. Es ordnet eine Beteiligung der Arbeitnehmer auf oberster Unternehmensebene an.

Definition

Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) ist ein arbeitsrechtliches Instrument der Unternehmensmitbestimmung mit Aufsichtsratsbezug. Es bestimmt die zwingende Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat bestimmter privatrechtlicher Unternehmen.

Die Regelung erfasst Kapitalgesellschaften und vergleichbare Rechtsformen mit regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die maßgebliche Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt überschritten ist.

In den betroffenen Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden oder entsprechend zu besetzen. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder sind Arbeitnehmervertreter mit gleichen Rechten und Pflichten.

Die Arbeitnehmervertreter werden in unmittelbarer und geheimer Wahl durch die Belegschaft bestimmt.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
  • § 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
  • § 4 DrittelbG

Eine gesetzliche Verpflichtung zur paritätischen Mitbestimmung wird durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) nicht begründet.

Abzugrenzen ist das Drittelbeteiligungsgesetz von:

  • dem Mitbestimmungsgesetz, das bei höheren Beschäftigtenzahlen eine hälftige Aufsichtsratsbesetzung vorsieht

Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) ist für die rechtssichere Zusammensetzung von Aufsichtsräten in mittelgroßen Unternehmen von praktischer Bedeutung.