Fortbildung

Fortbildung bezeichnet Maßnahmen zur Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung beruflicher Fähigkeiten und wird im deutschen Sprachgebrauch weitgehend gleichbedeutend mit Weiterbildung verwendet. Sie erfolgt regelmäßig neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis und setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechen...

In Kürze

Fortbildung bezeichnet Maßnahmen zur Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung beruflicher Fähigkeiten und wird im deutschen Sprachgebrauch weitgehend gleichbedeutend mit Weiterbildung verwendet. Sie erfolgt regelmäßig neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis und setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung voraus.

Definition

Fortbildung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für Maßnahmen der beruflichen Bildung, die vorhandene Kenntnisse systematisch vertiefen, aktualisieren oder ausbauen. Sie dient der Qualifikation im bisherigen oder einem verwandten Tätigkeitsfeld. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 1 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Ziel und Zweck der Fortbildung bestimmt.

Das BBiG unterscheidet drei Arten der beruflichen Fortbildung:

  • Erhaltungsfortbildung: Reaktivierung vorhandener Fähigkeiten, zum Beispiel nach längerer Krankheit oder Berufsuntätigkeit.
  • Anpassungsfortbildung: Erweiterung der Kenntnisse, um mit technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Schritt zu halten.
  • Aufstiegsfortbildung: Lehrgänge von bis zu drei Jahren zum Erwerb höherer Qualifikationen (z. B. Meister, Fachwirt, Techniker), die meist mit einer Prüfung vor einer Kammer abschließen.

Fortbildung kann im Betrieb oder außerhalb stattfinden. Ohne besondere Regelung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Finanzierung oder Freistellung durch den Arbeitgeber. Trägt der Arbeitgeber die Kosten ganz oder überwiegend, empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Fortbildungsvertrags. Findet die Maßnahme während der regulären Arbeitszeit statt, muss der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen.

Viele Fortbildungsverträge enthalten eine Rückzahlungsklausel: Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen kurz nach der Fortbildung, kann er verpflichtet sein, die Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Solche Klauseln sind jedoch unwirksam, wenn die Kosten gering waren oder die Bindungsdauer in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht.

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, tariflichen Regelungen sowie den Bildungsurlaubsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Abzugrenzen ist die Fortbildung von der Umschulung, da keine berufliche Neuorientierung angestrebt wird.

Steuerlich gilt: Fortbildungskosten sind als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe absetzbar. Dazu zählen Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und anteilige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Relevante Paragraphen:

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG – Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG – Verpflegungspauschbeträge
  • § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten (max. 6.000 € pro Jahr)

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