Handelsvertreter

In Kürze

Ein Handelsvertreter vermittelt oder schließt Geschäfte für einen Unternehmer selbstständig ab. Die Tätigkeit erfolgt dauerhaft und gegen Provisionsanspruch.

Definition

Der Begriff Handelsvertreter stammt aus dem Handelsrecht und bezieht sich auf die selbstständige Absatzvermittlung. Er bezeichnet eine Person, die für einen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt.

Der Handelsvertreter handelt selbstständig und organisiert seine Tätigkeit sowie Arbeitszeit eigenverantwortlich. Die Tätigkeit muss dauerhaft und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.

Eine rechtliche Bindung an den Unternehmer erfolgt durch ein fortlaufendes Vertragsverhältnis. Die Geschäfte werden regelmäßig im fremden Namen und für fremde Rechnung abgeschlossen.

Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere:

  • § 84 HGB

Der Handelsvertreter erhält für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte einen provisionsabhängigen Vergütungsanspruch. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diese Rechtsstellung nicht begründet.

Abzugrenzen ist der Handelsvertreter vom Arbeitnehmer durch seine fehlende persönliche Abhängigkeit. Die Vorschriften über Arbeitnehmervertretung finden auf den Handelsvertreter grundsätzlich keine Anwendung.

In der Praxis ist der Handelsvertreter eine verbreitete Vertriebsform im Waren- und Dienstleistungsverkehr.