In Kürze
Die Lebensarbeitszeit bezeichnet die gesamte Dauer der im Leben erbrachten Erwerbsarbeit und bestimmt, wie lange jemand ins Rentensystem einzahlt und ab wann er Altersrente beziehen kann.
Definition
Lebensarbeitszeit beschreibt den gesamten Zeitraum, in dem eine Person erwerbstätig ist. Sie umfasst alle Zeiten tatsächlicher Erwerbstätigkeit zwischen erstmaliger Arbeitsaufnahme und endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsleben — unabhängig von Vertragsform oder Beschäftigungsumfang.
Die Lebensarbeitszeit wird rechnerisch als Brutto- oder Nettozeit ermittelt, je nachdem ob Unterbrechungszeiten berücksichtigt werden. Teilzeit- und Unterbrechungsphasen beeinflussen die rechnerische Dauer, ohne den begrifflichen Inhalt zu verändern. Berücksichtigt werden regelmäßig beitragspflichtige Phasen sowie rechtlich anerkannte Anrechnungszeiten wie Kindererziehung oder Pflege.
Die Lebensarbeitszeit ist von der regelmäßigen Arbeitszeit abzugrenzen, die nur die periodische Arbeitsleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums beschreibt. In der Praxis dient die Kennzahl der Analyse von Erwerbsbiografien und sozialpolitischen Planungen. Der Begriff begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Beschäftigung, Vergütung oder Rentenhöhe allein.
Die Lebensarbeitszeit entscheidet darüber, welche Altersrente in welcher Höhe und ab welchem Alter beansprucht werden kann. Das Gesetz (SGB VI) unterscheidet mehrere Rentenarten mit unterschiedlichen Voraussetzungen:
- § 35 / § 235 SGB VI – Regelaltersrente: Die reguläre Altersrente, deren Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben wurde.
- § 36 / § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte: Möglich ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, jedoch mit möglichen Abschlägen.
- § 37 / § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Für Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, mit angehobener Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre.
- § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfrei ab 65 Jahren bei einer Wartezeit von 45 Jahren; unter bestimmten Voraussetzungen auch früher möglich.
- § 236b SGB VI – Erweiterung für besonders langjährig Versicherte: Seit 2014 unter bestimmten Bedingungen abschlagsfrei ab 63 Jahren möglich.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pflege und Kindererziehung angerechnet. Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe.
Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat des früheren Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 % auf die monatliche Rente hinnehmen. Für bestimmte ältere Jahrgänge gelten Vertrauensschutzregelungen, die sie ganz oder teilweise von Altersgrenzanhebungen ausnehmen.