In Kürze
Die Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber berechnet sie, behält sie vom Bruttolohn ein und führt sie direkt ans Finanzamt ab.
Definition
Die Lohnsteuer wird auf alle Einnahmen erhoben, die ein Arbeitnehmer aus einem bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis erhält (§ 19 EStG). Dazu zählen nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch Sachbezüge wie Kost und Logis sowie geldwerte Vorteile wie die private Nutzung eines Firmenwagens. Ob die Einnahmen einmalig oder regelmäßig anfallen und wie sie bezeichnet werden, spielt für die Besteuerung keine Rolle.
Als sogenannte Quellensteuer wird die Lohnsteuer direkt beim Arbeitgeber einbehalten — also an der Quelle des Einkommens. Rechtlich ist jedoch der Arbeitnehmer der Steuerschuldner. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuer bei jeder Lohnabrechnung zu berechnen (§ 38 Abs. 3 EStG), einzubehalten und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums ans Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten als Gesamtschuldner der Lohnsteuer. Das bedeutet: Das Finanzamt kann Nachforderungen — etwa bei Sachleistungen — direkt beim Arbeitgeber geltend machen (§ 42d EStG). Ob der Arbeitgeber den Betrag anschließend vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, hängt vom Arbeitsvertrag und dem Einzelfall ab.
Die einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Einkommensteuerschuld und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet. Eine eigenständige Steuerart begründet die Lohnsteuer nicht. Die Berechnung erfolgt anhand gesetzlich festgelegter Lohnsteuerabzugsmerkmale und Steuertabellen (§§ 38 ff. EStG).
Beim Lohnsteuerabzug werden bestimmte Freibeträge bereits automatisch berücksichtigt. Für 2024 gelten unter anderem:
- Grundfreibetrag (§ 32a EStG): 11.604 € (Ledige) bzw. 23.208 € (zusammenveranlagte Ehegatten)
- Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a EStG): 1.230 €
- Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c EStG): 36 € (Ledige) bzw. 72 € (zusammenveranlagte Ehegatten)
- Homeoffice-Tagespauschale: 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr (bis zu 210 Tage)
Seit 2013 ersetzt das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) die frühere Lohnsteuerkarte. Es enthält alle steuerrelevanten Angaben des Arbeitnehmers und vereinfacht das Lohnsteuerabzugsverfahren. Steuerklassenänderungen, Kinderfreibeträge und Korrekturen unrichtiger Merkmale werden seitdem direkt vom Finanzamt verwaltet.