In Kürze
Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung, bei dem die Person des Gesellschafters im Mittelpunkt steht – nicht das Kapital. Im Arbeitsleben ist sie besonders wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter und ihrer Rolle als Arbeitgeber relevant.
Definition
Eine Personengesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden sind und gemeinsam einen wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen. Anders als eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ist die Personengesellschaft keine juristische Person — sie kann also nicht selbst eigenständige Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Prägend ist die persönliche Beteiligung der Gesellschafter an Geschäftsführung, Willensbildung und wirtschaftlichem Risiko. Die Gesellschaft handelt im Rechtsverkehr regelmäßig durch ihre Gesellschafter. Abstimmungen erfolgen meist nach Köpfen, nicht nach Anteilsgröße, und die Beteiligung ist in der Regel nicht frei übertragbar.
Zu den wichtigsten Rechtsformen zählen:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – geregelt in §§ 705 ff. BGB
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – nur für Freiberufler, seit 1995
- Atypische stille Gesellschaft
Die Gesellschafter haften grundsätzlich auch mit ihrem privaten Vermögen — es gibt keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gegenüber Dritten (vgl. § 128 HGB). In der arbeitsrechtlichen Praxis bedeutet das: Gesellschafter treten als Arbeitgeber persönlich verantwortlich auf.
Steuerlich ist die Personengesellschaft selbst nicht steuerpflichtig. Stattdessen versteuert jeder Gesellschafter seinen Anteil am Gewinn über seine persönliche Einkommensteuer. Der gemeinsame Gewinn oder Verlust wird durch einen einheitlichen Feststellungsbescheid des Finanzamts festgestellt und dann auf die Gesellschafter verteilt. Dabei fallen Personensteuern an — etwa Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bei Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer gelten keine Besonderheiten gegenüber anderen Unternehmensformen.