Prävention

Prävention bezeichnet vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Risiken sowie zur Verhütung, Früherkennung und Eindämmung von Krankheiten. Ziel ist die frühzeitige Abwendung gesundheitlicher oder beschäftigungsgefährdender Entwicklungen — sowohl im Betrieb als auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversich...

In Kürze

Prävention bezeichnet vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Risiken sowie zur Verhütung, Früherkennung und Eindämmung von Krankheiten. Ziel ist die frühzeitige Abwendung gesundheitlicher oder beschäftigungsgefährdender Entwicklungen — sowohl im Betrieb als auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Definition

Prävention ist ein Begriff aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Er umfasst systematisch angelegte Maßnahmen zur frühzeitigen Abwendung arbeitsbedingter Risiken, nachteiliger Entwicklungen im Beschäftigungsverhältnis sowie zur Verhütung und Begrenzung von Krankheiten.

Man unterscheidet drei Arten von Prävention:

  • Primäre Prävention: Gesundheitsschädliche Faktoren werden von vornherein ausgeschaltet — zum Beispiel durch Impfungen, gesundheitsfördernde Kurse oder organisatorische Schutzmaßnahmen im Betrieb.
  • Sekundäre Prävention: Erkrankungen oder Gefährdungen werden so früh wie möglich erkannt — zum Beispiel durch Vorsorgeuntersuchungen oder betriebliche Gefährdungsbeurteilungen.
  • Tertiäre Prävention: Bei bereits bestehenden Erkrankungen oder eingetretenen Risiken sollen Folgeschäden gemildert, Rückfälle verhindert und eine Verschlimmerung vermieden werden.

Im betrieblichen Kontext liegt Prävention vor, wenn Gefährdungen erkannt, bewertet und durch geeignete organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen beeinflusst werden. Prävention wird regelmäßig in bestehende betriebliche Prozesse integriert und dient der Sicherung von Beschäftigung, Gesundheit und Leistungsfähigkeit.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist Prävention gesetzlich verankert. Das Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 hat diesen Bereich gestärkt und betont, dass Versicherte ihre eigene Gesundheit aktiv mitgestalten sollen. Leistungen der GKV umfassen unter anderem Maßnahmen zur Krankheitsverhütung, betriebliche Gesundheitsförderung, Schutzimpfungen, Zahnprophylaxe sowie medizinische Vorsorgeleistungen.

Wichtige Rechtsgrundlagen sind:

  • §§ 20 ff. SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) — Prävention und Gesundheitsförderung durch die GKV
  • § 3 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) — allgemeiner Präventionsauftrag
  • § 167 Absatz 1 SGB IX — betriebliche Prävention bei gefährdeten Arbeitsverhältnissen

Prävention begründet keinen eigenständigen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen oder Ergebnisse. Sie ist klar von reaktiven Maßnahmen abzugrenzen, die erst nach Eintritt eines Schadensereignisses greifen.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank