Rückzahlungsklausel

Eine Rückzahlungsklausel verpflichtet Arbeitnehmer, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zurückzuzahlen, wenn sie das Unternehmen innerhalb einer festgelegten Frist verlassen. Sie kommt vor allem bei Fortbildungskosten und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vor.

In Kürze

Eine Rückzahlungsklausel verpflichtet Arbeitnehmer, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zurückzuzahlen, wenn sie das Unternehmen innerhalb einer festgelegten Frist verlassen. Sie kommt vor allem bei Fortbildungskosten und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vor.

Definition

Eine Rückzahlungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitgeberaufwendungen unter festgelegten Umständen erstatten müssen. Sie kann im Arbeitsvertrag stehen, einzelvertraglich vereinbart oder in einer Betriebsvereinbarung bzw. einem Tarifvertrag geregelt sein.

Ziel der Klausel ist es, den Arbeitgeber abzusichern: Hat er viel Geld in einen Arbeitnehmer investiert – etwa für eine teure Fortbildung oder eine hohe Sonderzahlung – und verlässt dieser das Unternehmen kurz danach, kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zurückfordern. Erfasst werden insbesondere freiwillige Leistungen mit geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer.

Die Rückzahlungspflicht knüpft an das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses oder einen bestimmten Beendigungszeitpunkt an. Sie entfällt, wenn eine festgelegte Bindungsdauer vollständig eingehalten ist. Eine Rückzahlungsklausel begründet keine Verpflichtung zur Rückzahlung gesetzlich geschuldeter Vergütungsbestandteile und ist von reinen Stichtagsregelungen ohne Rückzahlungscharakter abzugrenzen.

Da solche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, unterliegen sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Ist eine Klausel unklar oder unverständlich formuliert, kann sie nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. Ist die Bindungsdauer unverhältnismäßig lang, liegt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.

Rückzahlung bei Aus- und Fortbildung

Zahlt der Arbeitgeber eine Fortbildung, kann er die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Bei kurzen Seminaren oder Kursen mit geringen Kosten scheidet eine Rückzahlungspflicht in der Regel aus. Anders ist es, wenn die Fortbildung teuer war und dem Arbeitnehmer deutliche Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt – also auch bei anderen Arbeitgebern bessere Chancen eröffnet.

Die Rückzahlungsklausel muss vor Beginn der Fortbildung vereinbart werden. Die Bindungsfrist – also der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht kündigen darf, ohne zurückzahlen zu müssen – richtet sich nach der Dauer der Maßnahme:

  • Bis 2 Monate Ausbildung: maximal 1 Jahr Bindungsfrist
  • 3–4 Monate Fortbildung: maximal 2 Jahre Bindungsfrist
  • 6–12 Monate Fortbildung: maximal 3 Jahre Bindungsfrist
  • Mehr als 2 Jahre Ausbildung: 3 bis maximal 5 Jahre Bindungsfrist

Der Rückzahlungsbetrag verringert sich mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer noch im Unternehmen bleibt.

Rückzahlung bei Sonderzahlungen

Auch bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld können Rückzahlungsklauseln vereinbart werden. Dabei gilt: Je höher die Zahlung, desto länger darf die Bindungsfrist sein.

  • Bis ca. 100 Euro: keine Rückzahlungspflicht möglich
  • Über 100 Euro, aber weniger als ein Monatsgehalt: Bindung bis maximal 31. März des Folgejahres
  • Ein Monatsgehalt oder mehr: Bindung bis maximal 30. Juni des Folgejahres

Bei Sonderzahlungen muss im Falle einer Rückzahlung der volle Betrag erstattet werden – eine monatliche Verringerung wie bei Fortbildungskosten gibt es hier nicht. Klauseln, die über den 30. Juni des Folgejahres hinausgehen, sind generell unzulässig.

Wann muss der Arbeitnehmer zurückzahlen?

Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Das ist der Fall, wenn er selbst kündigt – ohne dass der Arbeitgeber dazu Anlass gegeben hat – oder wenn der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigt.

Kündigt der Arbeitgeber aus anderen Gründen oder verlängert er einen befristeten Vertrag nicht, besteht keine Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer.

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